Rechtliche Grundlagen
Pflegeversicherung
Menschen mit Demenz, die dauerhaft auf Hilfe und Betreuung angewiesen sind, haben Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Die Pflegebedürftigkeit wird auf Antrag bei der Pflegekasse (angegliedert an die Krankenkasse) durch die Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) geprüft.
Tipp: Sie können den Antrag auch telefonisch stellen. Bitte rufen Sie dafür ihre Pflegekasse an. Diese wird alle weiteren notwendigen Schritte einleiten.
Anspruch auf Pflegeberatung
Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das für sie die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Der Anspruch besteht auch, wenn sich Versicherte mit ihrem Pflegebedarf an die Pflegekassen wenden, um die Pflegebedürftigkeit durch eine Begutachtung feststellen zu lassen. Auch pflegende Angehörige und weitere Personen, zum Beispiel ehrenamtliche Pflegepersonen, haben einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung der/des Pflegebedürftigen.
Tipp: Die Leistungen der Pflegeversicherung sind mittlerweile sehr breit gefächert. Sie reichen von Unterstützung im Haushalt über Betreuungsangebote, Hilfe bei der Körperpflege, Vertretung bei Urlaub der Pflegeperson bis hin zu Leistungen für die Versorgung in einer Demenz-WG oder im Pflegeheim. Dabei können verschiedene Leistungen flexibel je nach Bedarf verwendet werden. Betroffene und Angehörige benötigen gut verständliche Informationen, um die teilweise sehr komplizierten Regelungen zu durchschauen. Hier bietet der zur Pflegeversicherung der Leitfaden der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V. (DAlzG) Hilfestellung. Er informiert über die seit 1. Januar 2022 geltenden neuen Regelungen und Leistungsbeträge der Pflegeversicherung. Außerdem erklärt er die Antragstellung, die Abläufe bei der Begutachtung zum Pflegegrad, die Möglichkeiten eines Widerspruchs sowie die verschiedenen Leistungen, die die Pflegeversicherung zur Verfügung stellt. Dabei liegt das Augenmerk auf den Besonderheiten, die bei Menschen mit einer Demenz in diesem Zusammenhang zu beachten sind.
Deutsche Alzheimer Gesellschaft (Hrsg.): Leitfaden zur Pflegeversicherung. Antragstellung, Begutachtung, Widerspruchsverfahren, Leistungen. 18. Auflage 2021, 200 Seiten, 7,50 Euro, als Download 5 Euro. Zum Online-Shop der DAlzG
Beratung im Pflegestützpunkt
In einem Pflegestützpunkt werden die Beratung und die Vernetzung aller pflegerischen, medizinischen und sozialen Leistungen gebündelt. Der Pflegestützpunkt bildet das gemeinsame Dach, unter dem sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflege- und Krankenkassen, der Altenhilfe und der Sozialhilfeträger untereinander abstimmen und Hilfe suchenden Betroffenen die infrage kommenden Sozialleistungen erläutern und mit Rat zur Seite stehen. Anspruchsberechtigte können die Pflegeberatung auch in einem Pflegestützpunkt wahrnehmen. Die Pflegekassen erteilen Auskunft über den nächstgelegenen Pflegestützpunkt.
Pflegestützpunkte in Thüringen
Weimar
Marcel-Paul-Straße 50B
99427 Weimar
Telefon: (03643) 81 16 397
Mobil: 0176 62 18 49 80
E-Mail: pflege@htg.de
Webseite: HTG – Sozial. Leben. Weimar. – Pflegestützpunkt
Schmalkalden-Meiningen
Landratsamt Schmalkalden-Meiningen
Pflegestützpunkt
Haus II / Zimmer 147
Obertshäuser Platz 1
98617 Meiningen
Tel.: 03693 485-8544
E-Mail: pflegestuetzpunkt@lra-sm.de
Webseite: Pflegestützpunkt – Landkreis Schmalkalden-Meiningen
Jena
Goethe Galerie Jena
Goethestraße 3b
Büroaufgang B (2. Etage)
07743 Jena
Telefon: 03641 507660
E-Mail: kontakt@pflegestuetzpunkt-jena.de
Webseite: www.pflegestuetzpunkt-jena.de
Nordhausen
FB Soziales
Behringstraße 3
99734 Nordhausen
Telefon 03631/911-5101
E-Mail: pflegestuetzpunkt@lrandh.thueringen.de
Webseite: Pflegestützpunkt – landkreis-nordhausen.de
Sondershausen
Landratsamt Kyffhäuserkreis Jugend – und Sozialamt
Markt 8
99706 Sondershausen
Telefon: 03632-741 650
E-Mail: pflegestuetzpunkt@kyffhaeuser.de
Webseite: flyer-pflegestuetzpunkt.pdf (kyffhaeuser.de)
Vorsorge
Jeder von uns sollte sich im Laufe seines Lebens einige Gedanken machen, was passieren sollte, wenn er selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Da dies auch im speziellen Menschen mit Demenz betrifft, werden hier die Vorsorgemöglichkeiten kurz erläutert:
Vorsorgevollmacht:
Mit der Vorsorgevollmacht wird eine bestimmte Person bevollmächtigt in bestimmten Bereichen (Renten-, Versorgungs- und Steuerangelegenheiten, Gesundheits- und Behandlungsfürsorge) oder generell für die/den Betroffenen zu entscheiden und zu handeln.
Die Voraussetzung für die Niederschrift einer Vorsorgevollmacht ist die Geschäftsfähigkeit. Bei einer bereits diagnostizierten Demenz ist es ratsam, die Geschäftsfähigkeit von einer/m Arzt*in bescheinigen zu lassen, um die Rechtmäßigkeit der Vollmacht zu untermauern.
Fragen rund um die Vorsorgevollmacht beantworten Ihnen die Betreuungsbehörde bzw. Betreuungsvereine vor Ort.
Weitere Informationen finden Sie hier: Betreuungsrecht | Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Thüringen
Dort können sie auch entsprechende Formulare (Vorsorgevollmachte etc.) herunterladen.
Broschüre (PDF) „Wie kann ich vorsorgen?“
Betreuungsverfügung:
Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht ausstellen möchten und trotzdem Vorsorge treffen wollen, können Sie eine Betreuungsverfügung verfassen. In dieser können Sie festlegen, wer vom Gericht als Betreuer*in eingesetzt werden soll bzw. wer nicht eingesetzt werden soll. Weiterhin können Sie hier Ihrer/m zukünftigen vom Gericht eingesetzten Betreuer*in mitteilen, was für Sie wichtig ist.
Patientenverfügung:
Sie können festlegen, welche ärztlichen Maßnahmen ergriffen bzw. nicht ergriffen werden sollen z.B. keine Wiederbelebung, lebensverlängernde Maßnahmen oder medizinische Maximalbehandlung.
Lassen Sie sich von ihrer hausärztlichen Praxis beraten. Die Patientenverfügung sollte individuell verfasst werden und kein vorformuliertes Formular verwendet werden.
Publikationsbestellung: www.bmjv.de BMJ | Broschueren
Per Post: Publikationsversand der Bundesregierung; Postfach 48 10 09; 18132 Rostock Telefon: (030) 18 272 272 1 Fax: (030) 18 10 272 272 1
Weitere Informationen finden Sie hier: Informationsblatt 10 / Deutsche Alzheimer Gesellschaft: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
Rechtliche Betreuung
Die rechtliche Betreuung ist die rechtliche Vertretung eines volljährigen Menschen, der Unterstützung in bestimmten Lebensbereichen benötigt (§§ 1896 ff BGB). Die rechtliche Betreuung für Menschen mit Demenz sollte beantragt werden, wenn keinerlei Vorsorgevollmachten vorliegen bzw. eine Geschäftsfähigkeit zur Verfassung einer Vorsorgevollmacht aufgrund einer fortgeschrittenen Demenz nicht mehr vorhanden ist.
Weitere Informationen finden Sie hier: Informationsblatt 9 / Deutsche Alzheimer Gesellschaft: Das Betreuungsrecht
Schwerbehinderung
Menschen mit Demenz haben die Möglichkeit einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen und damit verbundene Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen. Diese werden je nach Art der Beeinträchtigung gewährleistet.
Bspw.: freie/ermäßigte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bei erheblich eingeschränkter Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr, kostenfreie Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Personennahverkehr, bei festgestellter Notwendigkeit einer ständigen Begleitung
In Thüringen kann ein Antrag formlos, beim Landratsamt oder der Stadtverwaltung eingereicht werden. Im Anschluss daran erhält man ein amtliches Antragsformular auf dessen Grundlage der Grad der Behinderung festgestellt wird. Als schwerbehindert gilt eine Person, wenn ein Behinderungsgrad von mind. 50 vorliegt (§2 SGB IX).
Versicherungen
Liegt eine Demenzerkrankung vor, ist es sinnvoll zu überprüfen, ob die Versicherungen der/des Betroffenen in Schadensfällen dennoch greifen.
Kfz-Haftpflichtversicherung:
Verursacht die/der Betroffene einen Unfall, so kann es sein, dass die Versicherung den Schaden zwar bezahlt, die Kosten jedoch von den Verursachenden zurückfordert. Grund dafür ist, dass Unfälle welche bspw. durch Demenzerkrankungen verursacht wurden, in der Regel nicht unter die Kfz-Haftpflichtversicherung fallen.
Private Haftpflichtversicherungen:
Eine Demenzerkrankung stellt eine sogenannte Gefahrenerhöhung dar. Das Versicherungsunternehmen sollte dementsprechend zeitnah nach der Diagnosestellung informiert werden, was in der Regel eine Erhöhung der Beitragszahlungen zur Folge hat. Fehlt diese Angabe, kann das Versicherungsunternehmen eine Schadensregulierung verweigern und den Vertrag fristlos kündigen.
Bei Neuabschluss einer Versicherung ist die Erkrankung ebenfalls unbedingt anzugeben, auch hier ist mit einem erhöhten Beitragssatz zu rechnen.
Private Unfallversicherungen:
Laut den allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Menschen mit Demenz häufig nicht unfallversicherungsfähig. Es ist also ratsam, nach der Diagnosestellung das Versicherungsunternehmen zu informieren und gegebenenfalls die Beiträge zurückzufordern